Seit 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ausnahme: Steuerfreie Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 UStG) ist aufgrund von Übergangsregelungen stufenweise eingeführt worden. Wichtig: Ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen von E-Rechnungen Pflicht, wenn der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2026) den Grenzwert von 800.000 € überschritten hat.
Konsequenz: Wenn absehbar ist, dass der Grenzwert von 800.000 € im Jahr 2026 überschritten wird, sollte die Umstellung auf E-Rechnungen jetzt so vorbereitet werden, dass die Erstellung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.
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