Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Ermittlung eines Bodenwerts nicht von der Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft abweichen darf.
Praxis Beispiel:
Strittig war die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks für die Grundsteuer im Außenbereich. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 €/qm) angesetzt, obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Die Kläger forderten die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 €/qm). Das Finanzamt argumentierte, die Nutzung als Garten spreche gegen die landwirtschaftliche Einstufung und leitete daher einen abweichenden Wert (rund 12 €/qm) gemäß § 247 BewG ab.
Das Finanzgericht stellt klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung auch für die Finanzverwaltung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Entscheidend ist die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als "besondere Fläche der Landwirtschaft" mit einem anzuwendenden Wert von 5,50 €/qm eingestuft.
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